Satzung

Satzung der Wählergemeinschaft "Bürger für Weddelbrook" (BFW)

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Wählergemeinschaft führt die Bezeichnung „Bürger für Weddelbrook“ (BFW).
  2. Sie hat ihren Sitz in Weddelbrook.

§ 2 Zweck

  1. Die BFW ist eine Wählergemeinschaft nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) Schleswig-Holstein. Sie stellt Kandidat:innen für die Gemeindevertretung der Gemeinde Weddelbrook auf und nimmt mit diesen an den Kommunalwahlen teil.
  2. In Erfüllung ihres Hauptzweckes obliegt der Wählergemeinschaft die Wahrnehmung, weitgehende Förderung sowie Schutz der Rechte und Interessen der Bürger:innen der Gemeinde Weddelbrook auf allen Gebieten der Kommunalpolitik.
  3. Die BFW ist eine parteipolitisch und weltanschaulich unabhängige Vereinigung Weddelbrooker Bürger:innen.
  4. Die BFW verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten. Spenden und Beiträge dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitglieder

    1. Mitglieder der BFW können nur natürliche Personen werden, welche dieser Satzung sowie den programmatischen Grundsätzen der Wählergruppe zustimmen, ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Weddelbrook gemeldet und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 schriftlich zu bestätigen sind, mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
    4. Ein Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Für den Austritt ist eine schriftliche Nachricht gegenüber dem Vorstand erforderlich. Der Austritt wird unverzüglich wirksam. Die Beitragspflicht für noch nicht entrichtete Beiträge bleibt bestehen. Überzahlte Beiträge werden nicht erstattet.
    5. Das Ausschlussverfahren wird durch den Vorstand eingeleitet und kann nach Anhörung der/des Betroffenen mit einfacher Mehrheit vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der BFW schadet. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
    6. Die Mitgliedsdaten dürfen elektronisch gespeichert und ausschließlich zweckgebunden verwendet werden.

§ 4 Organe

Die Organe der BFW sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
    • der/ dem Kassenwart:in
    • der/dem Schriftführer:in
    • dem/der Beisitzer:in
    • dem/der stellvertretenden Beisitzer:in
  1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
  2. Die beiden Vorsitzenden vertreten die BFW gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit der/dem Kassenwart/in im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, erstattet den Jahresbericht und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der BFW und entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie über die
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl von zwei Kassenprüfer:innen
    • Entgegennahme der Jahresberichte
    • Entlastung des Vorstandes
    • Aufstellung der Kandidat:innen-Liste für öffentliche Wahlen
    • Festsetzungen von Beiträgen und Satzungsänderungen
    • Festlegung der Programmatik
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  3. Eine Mitgliederversammlung findet außerdem statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen oder der Vorstand dies mehrheitlich beschließt.
  4. Zur Mitgliederversammlung ist in schriftlicher oder elektronischer Form unter Wahrung einer Ladungsfrist von einer Woche und unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung zu laden. Von der Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere wenn dies zur Fristwahrung für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl erforderlich ist.
  5. Die Tagesordnung wird durch die beiden Vorsitzenden vorgeschlagen. Über Anträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern darf nur entschieden werden, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt war. Mit einfacher Mehrheit können in der Versammlung einzelne Punkte von der Tagesordnung abgesetzt, vertagt oder die Reihenfolge der Tagesordnung geändert werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit von mehr Ja-Stimmen als Nein- Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden nur den Vorstand. Mitglieder der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse, die von der BFW in die Gremien entsandt wurden, sind nur ihrem Gewissen gegenüber verantwortlich. Zu allen kommunalpolitischen Fragen können Meinungsbilder in der Mitgliederversammlung per Abstimmung ermittelt werden, die allerdings keinerlei Bindungswirkung für die Mandatsträger:innen entfalten, sondern lediglich informellen Charakter haben.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von der Schriftführer:in und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung per Beschluss zu bestätigen.

 

§ 7 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen sind in der Regel geheim, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Wahlen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.
  2. Bei mehreren Kandidaten ist im 1. Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidat:innen diese Mehrheit, entscheidet im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit.
  3. Bei Stimmengleichheit wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Abstimmungen zu Sachthemen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt.

§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

  1. Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gemeinde-und Kreiswahlgesetz (GKWG) sowie der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
  2. Eine einheitliche Abstimmung über ganze Listen ist nur zulässig, sofern das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz dem nicht entgegensteht.
  3. Die Aufstellung der Wahlkreis- und Listenkandidat:innen findet in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung statt.
  4. Jede/r Bewerber/in erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Jedem/r Bewerber/in dürfen Fragen gestellt werden.

§ 9 Finanzierung

  1. Die BFW finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Anträge zur Änderung der Satzung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

§ 11 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließt.
  3. Der Beschluss über die Auflösung bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 2/3 der in der maßgebenden Versammlung erschienenen Mitglieder.
  4. Das vorhandene Vermögen fällt durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere gemeinnützige Einrichtungen in der Gemeinde Weddelbrook.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06. Januar 2023 beschlossen und tritt sofort in Kraft.