Kommunalwahl 23

Das Programm der BFW

Globale und gesellschaftliche Veränderungen machen vor den Grenzen von Weddelbrook nicht halt. Was bisher gut war, muss neu bedacht werden.

Zusammen mit den Bürger:innen wollen wir eine Vision für unsere Gemeinde entwickeln, wie wir in verschiedenen Handlungsfeldern Chancen und Risiken begegnen.

Neu denken.
Sagen, was ist.
Mehr wir, weniger ich.

Wir stellen uns
der Realität

Die Bundesregierung hat die Klimaneutralität bis 2045 beschlossen. Das bedeutet, bis 2045 müssen wir ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen und deren Abbau erreichen. Dieser Beschluss klingt abstrakt, gilt aber für alle Bürger:innen.

Zukunft
aktiv gestalten

Windpark Weddelbrook

Dörpsmobil & Anrufsammeltaxi

Smarte Nahversorgung

Nachbarschafts-Netzwerk

Letzte Sitzung der Gemeindevertretung vor der Wahl

Bürger:innen fordern Umdenken in der Energiepolitik

Gut zu wissen

Alle Wahlberechtigten haben am 14. Mai 2023 zwischen 8 und 18 Uhr die Möglichkeit, ihre Stimmen im Wahllokal im Dorfhaus abzugeben.  Bitte bring zur Wahl Deine Wahlbenachrichtigung oder Deinen Personalausweis / Reisepass mit.

Das Wahlergebnis wird nach der Stimmenauszählung veröffentlicht.

Anstelle der Stimmenabgabe im Wahllokal besteht auch die Möglichkeit der Wahlteilnahme durch Briefwahl. Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 12. Mai 2023, 12 Uhr, erteilt.

Wer die Unterlagen persönlich abholt, kann die Briefwahl gleich im Amt Bad Bramstedt-Land ausüben.

Einer anderen Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur mit einem unterschriebenen Wahlscheinantrag oder einer schriftlichen Vollmacht ausgehändigt werden.

Die Gemeinde- und Kreisvertretungen in Schleswig-Holstein werden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt.

Die Wahlzeit der neu gewählten Vertretungen beginnt am 1. Juni 2023 und endet am 31. Mai 2028.

Bei der Gemeindewahl und der Kreiswahl handelt es sich um zwei selbständige Wahlen, die in ihrer Durchführung lediglich organisatorisch miteinander verbunden sind.

Die Vertreterinnen und Vertreter erwerben ihre Mandate teils durch die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, teils durch die Verhältniswahl aus den Listen der Parteien und Wählergruppen. Dabei gilt das Prinzip der gebundenen, von den Wählerinnen und Wählern nicht veränderbaren Listen.

Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich werden für jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen zusammengezählt, die die unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber der vorschlagenden Partei oder Wählergruppe erhalten haben. Der Verhältnisausgleich wird nach dem Berechnungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers, und zwar in dessen Ausprägung als Höchstzahlverfahren, vorgenommen; eine 5 %-Sperrklausel gibt es zu Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein nicht.

Bei der Wahl kann der Umstand eintreten, dass die Anzahl der für eine Partei oder Wählergruppe in den Wahlkreisen gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer ist als der dieser Partei oder Wählergruppe zustehende verhältnismäßige Sitzanteil. Diese Mehrsitze (auch Überhangmandate genannt) verbleiben den Parteien oder Wählergruppen. In einem solchen Fall werden nach Fortführung der Berechnung zum Verhältnisausgleich ggf. weitere Mandate an andere Parteien vergeben (Ausgleichsmandate), bis die tatsächliche Zusammensetzung der Vertretung nahezu dem Wahlergebnis entspricht. Es findet somit ein Vollausgleich aller entstandenen Mehrsitze statt.

Wahlberechtigt zur Wahl ihrer Gemeindevertretung oder ihres Kreistages sind alle Deutschen sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben. Wer in mehreren Orten innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins eine Wohnung hat, ist zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl nur wahlberechtigt, wenn sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge einer strafrichterlichen Entscheidung oder aufgrund des Betreuungsrechts das Wahlrecht nicht besitzen.

Um wählen zu können, muss man im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Um in eine Gemeindevertretung oder in einen Kreistag gewählt werden zu können, ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Es müssen zudem die übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gegeben sein; darüber hinaus muss die Bewerberin oder der Bewerber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben. Ebenso darf die Wählbarkeit nicht durch Richterspruch oder auf andere Weise aberkannt worden sein.